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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 30 Notariatsverordnung (NV) - Zahlungsbereitschaft

Aufsicht - Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
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Art. 30 Notariatsverordnung (NV) · Zahlungsbereitschaft

1. Die Notarin oder der Notar muss jederzeit in der Lage sein, den Berechtigten alle Gelder auszubezahlen.

2. Die Zahlungsbereitschaft wird ausgewiesen durch

a den Kassenbestand,

b bilanzierte Bank- und Postguthaben,

c Guthaben der einzelnen Klientinnen und Klienten oder von Drittpersonen für die in der Klientengelderkontrolle registrierten Gelder.

3. In der Leistungserfassung ausgewiesene Ansprüche für Gebühren, Honorare und Auslagen dürfen nur gegenüber der betreffenden Klientin oder dem betreffenden Klienten und höchstens im Umfang des Habensaldos des entsprechenden Klientenkontos in Abzug gebracht werden.

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