Art. 3 Notariatsverordnung (NV) - Gesuch um Eintragung
Art. 3 Notariatsverordnung (NV) · Gesuch um Eintragung
1. Die Notarin oder der Notar richtet das Gesuch um Eintragung in das Notariatsregister schriftlich an die Aufsichtsbehörde.
2. Das Gesuch enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars sowie den Namen, die Adresse und die Rechtsform des Notariatsbüros sowie die Adresse des oder der Zweigbüros.
3. Dem Gesuch sind beizulegen
a) eine Kopie des Notariatspatents,
b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis,
c) ein Auszug aus dem Strafregister,
d) ein Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohnsitzgemeinde,
e) eine Wohnsitzbescheinigung,
f) * eine Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung,
g) eine Erklärung über das Nichtvorliegen einer Unvereinbarkeit gemäss Artikel 4 Absatz 1 NG,
h) * das amtliche Unterschriftenformular mit der Unterschrift im Doppel,
i) * eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte.
4. Die Unterlagen gemäss Absatz 3 Buchstaben b bis e dürfen nicht älter sein als drei Monate. Wird das Gesuch im gleichen Jahr des erfolgreichen Abschlusses der bernischen Notariatsprüfung eingereicht, dürfen die Unterlagen nicht älter als sechs Monate sein.
5. Sofern die Notarin oder Notar ihren Beruf im Anstellungsverhältnis bei einer Kapitalgesellschaft ausübt, welche die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit übernommen hat, genügt anstelle einer Kopie der Versicherungspolice der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe f.