Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.112 NVONRN CH-BE

Art. 29 Notariatsverordnung (NV) - Herausgabe von Wertsachen

Aufsicht - Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Notariatsverordnung (NV) · Herausgabe von Wertsachen

1. Die Notarin oder der Notar muss jederzeit in der Lage sein, den Berechtigten alle Wertschriften, Wertsachen und Versicherungspolicen auszuhändigen.

← Art. 28 Notariatsverordnung (NV) Zuständigkeit Art. 30 Notariatsverordnung (NV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →