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Art. 28 Notariatsverordnung (NV) - Geldverkehr

Aufsicht - Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
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Art. 28 Notariatsverordnung (NV) · Geldverkehr

1. Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, die anvertrauten Gelder und Vermögenswerte von den nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Sie oder er darf diese unter keinen Umständen, auch nicht vorübergehend, zu eigenen Zwecken verwenden oder mit privaten Vermögenswerten vermengen.

2. Die anvertrauten Gelder sind bei einer Schweizer Bank in Schweizer Franken anzulegen, soweit sie nicht auf kurze Frist zur Zahlung bereitgehalten werden müssen. Die Anlage in fremder Währung ist aufgrund einer schriftlichen Weisung der oder des Berechtigten zulässig.

3. Guthaben verschiedener Klientinnen oder Klienten dürfen unter ausdrücklicher Bezeichnung als Klientengelder auf Sammelkonten angelegt werden.

4. Übersteigen die anvertrauten Gelder der einzelnen Klientin oder des einzelnen Klienten den Betrag von 20'000 Franken, sind sie innert 40 Tagen auf den Namen der oder des Berechtigten oder auf den Namen der Notarin oder des Notars bei einer Schweizer Bank anzulegen (Individualisierung). Massgebend ist der Habensaldo auf einem Buchhaltungskonto unabhängig davon, ob mehrere Berechtigte vorhanden sind und der interne Anteil der einzelnen Klientschaft weniger als 20'000 Franken beträgt.

5. Werden die individualisierten Klientengelder auf den Namen der Notarin oder des Notars angelegt, ist unter Angabe der oder des Berechtigten ein Treuhandkonto zu eröffnen. Alle individualisierten Gelder sind als Aktivkonten in der Buchhaltung zu führen oder in der Klientengelderkontrolle zu registrieren.

6. Die Bestimmungen über den Geldverkehr gelten sowohl für anvertraute Gelder und Vermögenswerte der Klientschaft als auch für solche von Drittpersonen. Sie gelten auch für Gelder und Vermögenswerte, die sich aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des Notars in ihrer oder seiner Verwahrung befinden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

2020 DIJ 1640 · be (Art. 28, al. 4 ON)
Notary Sanction for Failure to Individualize Client Assets
The specific professional duty that Notary A. violated, leading to the fine, concerning the individualization of client assets.
2019 DIJ 405 · be (Art. 28, al. 4 ON)
Notary Disciplinary Fine for Failure to Individualize Client Funds
Basis for the conviction of the notary for failing in the duty to individualize client funds.
18 30 · be (Art. 28 Abs. 4 NV)
Notary Disciplinary Fine for Client Fund Segregation Violations
Provision that establishes the breach of professional duty for which Notar A. was ordered to pay a fine.
16 80 · be (art. 28, al. 4 ON)
Notary Disciplinary Action for Improper Client Fund Retention
The notary was condemned for violating his professional obligations regarding the individualization of client funds.
16 61 · be (art. 28, al. 4 ON)
Disciplinary Fine Imposed on Notary for Client Asset Segregation Failures
Cited in order 1 as the basis for the notary's conviction for breach of professional obligations.
15 52 · be (Art. 28 Abs. 4 NV)
Notary Discipline for Client Fund Mismanagement and Fee Offsetting
The Notary was convicted for violating this provision concerning the duty to individualize client funds.