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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 27 Notariatsverordnung (NV) - Aufbewahrung

Aufsicht - Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
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Art. 27 Notariatsverordnung (NV) · Aufbewahrung

1. Die Buchhaltung, die Wertschriftenkontrolle und die Klientengelderkontrolle mit ihren Belegen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

2. Die ausserhalb des Jahresabschlusses erstellten Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Saldobilanzen mit dem Ausweis über die Zahlungsbereitschaft und die Leistungserfassungen können nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet werden.

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