169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 26 Notariatsverordnung (NV) - Abrechnung
Aufsicht - Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
Art. 26 Notariatsverordnung (NV) · Abrechnung
1. Die Notarin oder der Notar hat der Klientschaft innert 60 Tagen nach Erledigung eines Geschäfts die Abrechnung vorzulegen. Ein allfälliger Abrechnungssaldo ist unter Einhaltung der Vorschriften über den Geldverkehr auszubezahlen.
2. Für alle herausgegebenen Wertschriften, Wertsachen, Versicherungspolicen und Barbeträge sind Empfangsbestätigungen zu verlangen.
3. Bei Vermögensverwaltungen, Liegenschaftsverwaltungen und anderen Aufträgen, deren Ausführung längere Zeit in Anspruch nimmt, hat die Notarin oder der Notar der Klientschaft mindestens einmal jährlich eine Abrechnung vorzulegen.