169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 25 Notariatsverordnung (NV) - Nachführung
Aufsicht - Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
Art. 25 Notariatsverordnung (NV) · Nachführung
1. Buchhaltung und Kontrollen sind fortlaufend nachzuführen.
2. Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Saldobilanz mit dem Ausweis über die Zahlungsbereitschaft sind alle drei Monate, spätestens dreissig Tage nach dem jeweiligen Quartalsende, zu erstellen.
2a Die Dokumente gemäss Absatz 2 sind von der Notarin oder vom Notar zu datieren und zu unterzeichnen. Umfasst eine Buchhaltung mehrere Notarinnen oder Notare, müssen die Dokumente mindestens von zwei Notarinnen oder Notaren unterzeichnet und datiert werden.
3. Die Saldi der Bank- und Postkonten sowie der in der Klientengelderkontrolle eingetragenen Konten sind alle drei Monate nachzuweisen.