Art. 24 Notariatsverordnung (NV) - Kontrollen
Art. 24 Notariatsverordnung (NV) · Kontrollen
1. Zusätzlich zur Buchhaltung sind folgende Kontrollen zu führen
a. eine nach Geschäften geführte Leistungserfassung über Gebühren, Honorare und Auslagen,
b. eine chronologisch mit durchlaufender Nummerierung geführte Wertschriftenkontrolle mit separatem alphabetischem Register,
c. eine Klientengelderkontrolle, in welche die Konten mit anvertrauten Geldern eingetragen werden, soweit diese nicht als Aktivkonten in der Buchhaltung geführt werden.
2. In die Wertschriftenkontrolle sind alle der Notarin oder dem Notar anvertrauten Wertschriften und Wertsachen sowie Lebens- und Rentenversicherungspolicen einzutragen. Die der Notarin oder dem Notar für Grundbucheinschreibungen vorübergehend ausgehändigten Grundpfandtitel und die zur unverzüglichen Weiterleitung übergebenen Vermögenswerte müssen nicht aufgenommen werden.
2a. Die Wertschriftenkontrolle und die Klientengelderkontrolle können für jede Notarin oder jeden Notar einzeln oder gesamthaft für das ganze Notariatsbüro geführt werden. Mischlösungen sind nicht zulässig.
2b. Werden die Kontrollen für das gesamte Notariatsbüro geführt, muss aus ihnen hervorgehen, welche Notarin oder welcher Notar für den einzelnen Vermögenswert oder das einzelne Klientengelderkonto persönlich verantwortlich ist. Bei Ausscheiden einer Notarin oder eines Notars aus einem Notariatsbüro müssen die Revisionsorgane den Übergang der Verantwortung nachvollziehen können.
3. Die Aufsichtsbehörde kann zu Form und Inhalt der Wertschriftenkontrolle und der Klientengelderkontrolle Weisungen erlassen.