Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.112 NVONRN CH-BE

Art. 24 Notariatsverordnung (NV) - Kontrollen

Aufsicht - Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Notariatsverordnung (NV) · Kontrollen

1. Zusätzlich zur Buchhaltung sind folgende Kontrollen zu führen

a. eine nach Geschäften geführte Leistungserfassung über Gebühren, Honorare und Auslagen,

b. eine chronologisch mit durchlaufender Nummerierung geführte Wertschriftenkontrolle mit separatem alphabetischem Register,

c. eine Klientengelderkontrolle, in welche die Konten mit anvertrauten Geldern eingetragen werden, soweit diese nicht als Aktivkonten in der Buchhaltung geführt werden.

2. In die Wertschriftenkontrolle sind alle der Notarin oder dem Notar anvertrauten Wertschriften und Wertsachen sowie Lebens- und Rentenversicherungspolicen einzutragen. Die der Notarin oder dem Notar für Grundbucheinschreibungen vorübergehend ausgehändigten Grundpfandtitel und die zur unverzüglichen Weiterleitung übergebenen Vermögenswerte müssen nicht aufgenommen werden.

2a. Die Wertschriftenkontrolle und die Klientengelderkontrolle können für jede Notarin oder jeden Notar einzeln oder gesamthaft für das ganze Notariatsbüro geführt werden. Mischlösungen sind nicht zulässig.

2b. Werden die Kontrollen für das gesamte Notariatsbüro geführt, muss aus ihnen hervorgehen, welche Notarin oder welcher Notar für den einzelnen Vermögenswert oder das einzelne Klientengelderkonto persönlich verantwortlich ist. Bei Ausscheiden einer Notarin oder eines Notars aus einem Notariatsbüro müssen die Revisionsorgane den Übergang der Verantwortung nachvollziehen können.

3. Die Aufsichtsbehörde kann zu Form und Inhalt der Wertschriftenkontrolle und der Klientengelderkontrolle Weisungen erlassen.

← Art. 23 Notariatsverordnung (NV) Zuständigkeit Art. 25 Notariatsverordnung (NV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

JGK 26 12 17 62 · be (Art. 24, al. 1, lit. a de l’ordonnance du 26 avril 2006 sur le notariat (ON))
Estate Fee Taxation and Reduction Following Inadequate Billing Disclosure
Cited in the reasoning section concerning the required elements of a detailed invoice, not used in the dispositive orders.
JGK 26 12 14 22 · be (Art. 24 Abs. 1 Bst. a NV)
Review of Notary Fees in Estate Settlement.
Mentioned in the reasoning regarding required content of a detailed bill but not explicitly used in the dispositive orders (Orders 1-4).