169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 23 Notariatsverordnung (NV) - Buchführung
Aufsicht - Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
Art. 23 Notariatsverordnung (NV) · Buchführung
Bei der Führung der Buchhaltung und der Erfassung der Buchungsbelege sind die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung).
Wird die Buchhaltung elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt und werden die Buchungsbelege elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.
Die Ordnungsmässigkeit der Führung und Aufbewahrung der Bücher richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln und Fachempfehlungen, soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält.
Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Buchführung erlassen.