Art. 22 Notariatsverordnung (NV) - Kostenpflicht
Art. 22 Notariatsverordnung (NV) · Kostenpflicht
1. Die Gebühr für die Arbeit der Revisorinnen und Revisoren beträgt 240 bis 350 Franken pro Revisionsstunde, womit sämtliche mit der Revision verbundenen Vor-, Neben- und Nacharbeiten inklusive Reisezeiten und Auslagen abgegolten sind.
1a Absatz 1 ist nicht anwendbar, sofern Revisorinnen oder Revisoren von einem Notariatsbüro selber beauftragt werden. In diesem Fall kann die Gebühr frei vereinbart werden.
1b Die Gebühr für die Mitarbeit im ständigen Revisionsausschuss beträgt 100 bis 250 Franken pro Sitzung, womit sämtliche mit der Revision verbundenen Vor-, Neben- und Nacharbeiten inklusive Reisezeiten und Auslagen abgegolten sind.
1c Der Revisionsausschuss kann seinen Mitgliedern oder Drittpersonen Spezialaufträge erteilen. Der Stundenansatz gemäss Absatz 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
2. Die Kosten der Revision und der Prüfung durch den ständigen Revisionsausschuss trägt die Notarin oder der Notar.