Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.112 NVONRN CH-BE

Art. 20 Notariatsverordnung (NV) - Gegenstand

Aufsicht - Revision
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Notariatsverordnung (NV) · Gegenstand

1. Die Revisorinnen und Revisoren prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie prüfen insbesondere

a) die Räume und die Infrastruktur des Notariatsbüros,

b) das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung,

c) die Testamentensammlung und das Testamentenregister,

d) die Buchführung,

e) die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,

f) die vorschriftgemässe Anlage der verwahrten Gelder,

g) die Verwahrung der anvertrauten Wertschriften, Wertsachen und Versicherungspolicen,

h) die Zahlungsbereitschaft,

i) die Einhaltung der Beurkundungsvorschriften,

k) die Urschriftensammlung und das Urschriftenregister.

2. Die Notarin oder der Notar hat bei der Revision eine Liste der juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen gemäss Artikel 44 Absatz 3 NG vorzulegen.

← Art. 19 Notariatsverordnung (NV) Zuständigkeit Art. 22 Notariatsverordnung (NV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →