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Art. 19 Notariatsverordnung (NV) - Durchführung

Aufsicht - Revision
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Art. 19 Notariatsverordnung (NV) · Durchführung

1. Die Revision des Notariatsbüros findet in der Regel jährlich statt. Sie erfolgt in der Regel auf Voranmeldung hin.

1a. Fällt die Revision einwandfrei aus, kann die Aufsichtsbehörde gestützt auf einen Antrag des ständigen Revisionsausschusses einen zweijährigen Revisionsrhythmus bewilligen. Im Zwischenjahr wird die Revisionspflicht durch Einlieferung der Quartalsabschlüsse mit Deckungsnachweis an den ständigen Revisionsausschuss erfüllt.

2. Ist die Notarin oder der Notar am Revisionstag abwesend, sorgt sie oder er für eine geeignete Vertretung, die den Revisorinnen und Revisoren vollumfängliche Auskunft erteilen und Akteneinsicht gewähren kann.

3. Die Aufsichtsbehörde und der ständige Revisionsausschuss können Zwischenrevisionen und Spezialrevisionen durchführen oder durchführen lassen. Sie bestimmen in diesen Fällen die Revisorin oder den Revisor nach freiem Ermessen.

4. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Revision der Notariatsbüros erlassen.

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