Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.112 NVONRN CH-BE

Art. 18a Notariatsverordnung (NV) - Ständiger Revisionsausschuss

Aufsicht - Revision
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18a Notariatsverordnung (NV) · Ständiger Revisionsausschuss

1. Die Aufsichtsbehörde setzt unter ihrer Leitung einen ständigen Revisionsausschuss mit höchstens sieben Mitgliedern ein. Dieser kontrolliert und überwacht die ordnungsgemässe Durchführung der Revisionen der Notariatsbüros.

2. Der ständige Revisionsausschuss

a sichtet die Revisionsberichte der Revisorinnen und Revisoren und gewichtet die Revisionsfeststellungen,

b erstattet der Aufsichtsbehörde Meldung, wenn er im Rahmen seiner Sichtung und Gewichtung gemäss Buchstabe a wesentliche Mängel feststellt,

c beschliesst ein Organisationsreglement, das von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist,

d kann Weisungen an die Revisorinnen und Revisoren erlassen, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind.

3. Der Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare hat das Recht, drei Mitglieder in den ständigen Revisionsausschuss zu delegieren. Vor der Ernennung der übrigen Mitglieder ist der Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare anzuhören.

4. Die Aufsichtsbehörde kann dem ständigen Revisionsausschuss Weisungen erteilen und ihm weitere Aufgaben übertragen.

← Art. 18 Notariatsverordnung (NV) Zuständigkeit Art. 19 Notariatsverordnung (NV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →