Art. 18 Notariatsverordnung (NV) - Revisorinnen und Revisoren
Art. 18 Notariatsverordnung (NV) · Revisorinnen und Revisoren
1. Die Aufsichtsbehörde ernennt eigene Revisorinnen und Revisoren oder kann andere Personen oder Organisationen für die Durchführung der Revision der Notariatsbüros als geeignet anerkennen.
2. Die Eignungsanerkennung erfolgt durch Eintrag im Revisionsregister, das durch die Aufsichtsbehörde geführt wird. Personen oder Organisationen, welche die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, können durch die Aufsichtsbehörde aus dem Revisionsregister gestrichen werden.
3. Für die Eignungsanerkennung muss eine Person oder eine Organisation folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Zulassung als Revisorin oder Revisor gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_3159782_2_3_c)),
b) Ausweis über Spezialkenntnisse des Notariatsrechts.
3a. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über das Verfahren zur Eignungsanerkennung und zum Inhalt des Revisionsregisters erlassen.
4. Die im Notariatsregister eingetragenen Personen müssen für die Revision ihres Notariatsbüros eine im Revisionsregister eingetragene Person bestimmen und zur Eintragung im Notariatsregister melden.
5. Für Revisorinnen und Revisoren gilt dieselbe Geheimhaltungspflicht wie für die von ihnen revidierten Notarinnen und Notare.