Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.112 NVONRN CH-BE

Art. 17c Notariatsverordnung (NV) - Formen der Führung der Testamentensammlung und des Testamentenregisters

Organisation des Notariats - Aufbewahrung der Akten - Verfügungen von Todes wegen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17c Notariatsverordnung (NV) · Formen der Führung der Testamentensammlung und des Testamentenregisters

1. Die Testamentensammlung und das Testamentenregister können für jede Notarin oder jeden Notar einzeln oder gesamthaft für das gesamte Notariatsbüro geführt werden. Mischlösungen sind nicht zulässig.

2. Werden die Testamentensammlung und das Testamentenregister gesamthaft für das Notariatsbüro geführt, muss aus dem Register hervorgehen, welche Notarin oder welcher Notar für das jeweilige Dokument verantwortlich ist. Bei Ausscheiden einer Notarin oder eines Notars aus einem Notariatsbüro müssen die Revisionsorgane den Übergang der Verantwortung nachvollziehen können.

← Art. 17b Notariatsverordnung (NV) Zuständigkeit Art. 17d Notariatsverordnung (NV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →