169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 17b Notariatsverordnung (NV) - Verhältnis zum Zentralen Testamentenregister
Organisation des Notariats - Aufbewahrung der Akten - Verfügungen von Todes wegen
Art. 17b Notariatsverordnung (NV) · Verhältnis zum Zentralen Testamentenregister
1. Wenn eine Notarin oder ein Notar Verfügungen von Todes wegen oder eine Ausfertigung eines Ehevertrags in seiner Testamentensammlung aufbewahrt, ist sie oder er verpflichtet, die Aufbewahrung im Zentralen Testamentenregister zu registrieren
2. Die Meldung an das Zentrale Testamentenregister hat spätestens 30 Tage nach Aufnahme des jeweiligen Dokuments in die Testamentensammlung der Notarin oder des Notars zu erfolgen.