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Art. 17a Notariatsverordnung (NV) - Bescheinigung und Mitteilung

Organisation des Notariats - Aufbewahrung der Akten - Verfügungen von Todes wegen
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Art. 17a Notariatsverordnung (NV) · Bescheinigung und Mitteilung

1. Über die Aufbewahrung von Unterlagen in der Testamentensammlung ist den hinterlegenden Personen eine Bescheinigung auszustellen.

2. Die Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen ist der Wohnsitzgemeinde der verfügenden Person mitzuteilen.

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