169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 17 Notariatsverordnung (NV) - Grundsätze
Organisation des Notariats - Aufbewahrung der Akten - Verfügungen von Todes wegen
Art. 17 Notariatsverordnung (NV) · Grundsätze
1. Die der Notarin oder dem Notar zur Aufbewahrung oder zur Eröffnung übergebenen Verfügungen von Todes wegen sind in chronologischer Reihenfolge zweckmässig aufzubewahren (Testamentensammlung) und im Testamentenregister einzutragen.
1a Die Notarin oder der Notar können nach Vereinbarung mit der berechtigten Klientschaft Vorsorgeaufträge und Ausfertigungen von Eheverträge aufbewahren und im Testamentenregister eintragen.
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