169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 16a Notariatsverordnung (NV)
Organisation des Notariats - Aufbewahrung der Akten - Registerführung in elektronischer Form
Art. 16a Notariatsverordnung (NV)
1. Urschriftenregister und Testamentenregister sowie Klientengelderkontrolle und Wertschriftenkontrolle können in elektronischer Form geführt werden.
2. Die Register und Kontrollen müssen einmal jährlich auf den Stichtag der ordentlichen Revision hin ausgedruckt werden. Die Revisionsorgane können weitere Ausdrucke anordnen.
3. Alternativ sind die Register und Kontrollen qualifiziert elektronisch mit Zeitstempel zu signieren. Den Revisionsorganen muss der Zugang zu den elektronischen Dateien gewährt werden.
4. Die von den Revisionsorganen visierten Register und Kontrollen unterliegen der allgemeinen Aufbewahrungspflicht, sofern diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.