169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 16 Notariatsverordnung (NV)
Organisation des Notariats - Aufbewahrung der Akten - Allgemeine Aufbewahrungspflicht
Art. 16 Notariatsverordnung (NV)
1. Die Notarin oder der Notar hat die physischen und elektronischen Dokumente während zehn Jahren aufzubewahren.
2. Die allgemeine Aufbewahrungspflicht kann unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben und unter Vorbehalt allfälliger Spezialbestimmungen dieser Verordnung in elektronischer Form erfüllt werden.