169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 14 Notariatsverordnung (NV) - Prüfung der Räumlichkeiten
Organisation des Notariats - Notariatsbüro
Art. 14 Notariatsverordnung (NV) · Prüfung der Räumlichkeiten
1. Die Aufsichtsbehörde lässt vor der Eintragung der Notarin oder des Notars im Notariatsregister durch die Revisionsorgane prüfen, ob die Büroräume und ihre Infrastruktur den Anforderungen entsprechen.
2. Wird das Notariatsbüro verlegt, veranlasst die Aufsichtsbehörde eine neue Prüfung.
3. Die Revisionsorgane melden der Aufsichtsbehörde festgestellte Mängel. Diese setzt der Notarin oder dem Notar eine Frist zur Herstellung des vorschriftsgemässen Zustands.