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Art. 13a Notariatsverordnung (NV) - Zulässige Bürogemeinschaften

Organisation des Notariats - Notariatsbüro
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Art. 13a Notariatsverordnung (NV) · Zulässige Bürogemeinschaften

1. Bürogemeinschaften mit Anwaltsbüros sowie Unternehmungen, die Dienstleistungen im Bereich Treuhand- und Revisionswesen, Steuerberatung, Unternehmensberatung, Liegenschaftsverwaltung, Vermögensverwaltung, Architektur oder Bauberatung anbieten, sind mit dem Notariatsberuf vereinbar.

2. Für Bürogemeinschaften mit Unternehmungen, die andere qualifizierte Beratungsdienstleistungen anbieten, ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

3. Die Bürogemeinschaft ist für die Einhaltung der notariatsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Geheimhaltungspflicht, verantwortlich.

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