Art. 12 Notariatsverordnung (NV)
Art. 12 Notariatsverordnung (NV)
1. Das Berufssiegel enthält das Kantonswappen, eingerahmt vom Text «N. N. Notarin des Kantons Bern» oder «N. N. Notar des Kantons Bern» sowie die Registernummer der Notarin oder des Notars und die Siegelnummer. Im Übrigen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Form, Art und zulässige Anzahl der Siegel. Sie gibt die Berufssiegel zum Selbstkostenpreis ab.
2. Es dürfen keine anderen Siegel verwendet werden.
3. Das Berufssiegel darf nur im Rahmen der Beurkundungsverfahren und bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften in öffentliche Register verwendet werden.
4. Bei der Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister sind sämtliche Berufssiegel während der Dauer der Suspendierung bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Bei der Löschung des Eintrags im Notariatsregister sind sie der Aufsichtsbehörde umgehend abzuliefern.
5. Die Aufsichtsbehörde meldet die Suspendierung und Löschung eines Eintrags im Notariatsregister soweit notwendig dem Schweizerischen Register der Urkundspersonen (UPREG).