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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 11 Notariatsverordnung (NV)

Organisation des Notariats - Berufshaftpflichtversicherung
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Art. 11 Notariatsverordnung (NV)

1. Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz abzuschliessen und muss folgende Anforderungen erfüllen

a **\*** Die Versicherungssumme für die Haftung aus haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit beträgt für Vermögensschäden mindestens zwei Millionen Franken pro Jahr und pro zu versichernde Person mit Eintrag im Notariatsregister, wobei sich die Versicherungssumme um eine Million Franken pro Jahr und pro zusätzlicher Person erhöht, wenn in einem Notariat mehr als zwei Personen mit Eintrag im Notariatsregister zu versichern sind,

b Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden.

c **\*** Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich, der Aufsichtsbehörde das Aussetzen, das Aufhören und sonstige Änderungen des Versicherungsschutzes schriftlich mitzuteilen.

2. Kapitalgesellschaften gemäss Artikel 3a ff. sind verpflichtet, für die bei ihr angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister die Berufshaftpflichtversicherung gemäss Absatz 1 abzuschliessen, sofern sie für diese die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit übernehmen.

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