169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 10c Notariatsverordnung (NV) - Zulässige Liegenschaftsvermittlung
Organisation des Notariats - Liegenschaftsvermittlung
Art. 10c Notariatsverordnung (NV) · Zulässige Liegenschaftsvermittlung
Mit dem Notariatsberuf ist nur eine gelegentlich ausgeübte Liegenschaftsvermittlung vereinbar.
Eine gelegentliche Ausübung der Liegenschaftsvermittlung liegt in der Regel vor, wenn zwischen Auftragsgeberin oder Auftraggeber und der Person mit Eintrag im Notariatsregister bereits ein anderes Klientenverhältnis bestand.
Eine mit dem Notariatsberuf vereinbare Liegenschaftsvermittlung darf nur gegen ein erfolgsunabhängiges Honorar nach Zeitaufwand erfolgen.
Eine zulässige erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung liegt vor, wenn die Bemessung des Honorars für den erfolgreichen Vermittlungsfall gleich bemessen wird wie für den erfolglosen.