Art. 10a Notariatsverordnung (NV) - Unvereinbare Liegenschaftsvermittlung
Art. 10a Notariatsverordnung (NV) · Unvereinbare Liegenschaftsvermittlung
1. Die Liegenschaftsvermittlung ist mit dem Notariatsberuf unvereinbar, insbesondere wenn sie dauernd sowie gewerbsmässig ausgeübt wird.
2. Die Liegenschaftsvermittlung ist in jedem Fall mit dem Notariatsberuf unvereinbar, wenn sie gegen Provision oder eine vergleichbare Entgeltvereinbarung erfolgt.
3. Sofern eine juristische Person gemäss ihrer statutarischen Zweckbestimmung die Liegenschaftsvermittlung bezweckt,
a) ist eine qualifizierte Beteiligung von mehr als zehn Prozent am Gesellschaftskapital oder die Mitgliedschaft an ihr mit dem Notariatsberuf unvereinbar,
b) ist die Mitgliedschaft im obersten Leitungsorgan sowie ein Anstellungsverhältnis mit dem Notariatsberuf unvereinbar.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für juristische Personen, die faktisch eine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Liegenschaftsvermittlung betreiben.