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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 1 Notariatsverordnung (NV) - Zuständigkeit

Organisation des Notariats - Notariatsregister
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Art. 1 Notariatsverordnung (NV) · Zuständigkeit

1. Die Direktion für Inneres und Justiz ist die Aufsichtsbehörde über die bernischen Notarinnen und Notare.

2. Die Aufsichtsbehörde führt das Notariatsregister.

Zuständigkeit Art. T1-1 Notariatsverordnung (NV) →

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