Art. 9 Notariatsgesetz (NG) - Voraussetzungen
Art. 9 Notariatsgesetz (NG) · Voraussetzungen
1. Die Eintragung im Notariatsregister erfolgt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a. das bernische Notariatspatent besitzt,
b. handlungsfähig und gesundheitlich in der Lage ist, den Beruf auszuüben,
c. * Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, insbesondere nicht strafrechtlich verurteilt worden ist wegen Handlungen, die mit dem Notariatsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, die Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen,
d. in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
e. Wohnsitz in der Schweiz hat,
f. * eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
g. über geeignete Büroräume im Kanton Bern verfügt,
h. keine mit dem Notariat unvereinbare Tätigkeit beibehält und
i. * die Unterschrift bei der Direktion für Inneres und Justiz deponiert hat.
2. Der Regierungsrat ermächtigt die Aufsichtsbehörde durch Verordnung, anstelle des bernischen Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen als Voraussetzung für die Eintragung ins Notariatsregister anzuerkennen, sofern die Ausbildung und die Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht hält.