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Art. 8 Notariatsgesetz (NG) - Eintragung

Organisation des Notariats - Notariatsregister
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Art. 8 Notariatsgesetz (NG) · Eintragung

1. Die Aufsichtsbehörde trägt Notarinnen und Notare auf Gesuch hin im Notariatsregister ein. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid mit Verfügung.

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