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Art. 7 Notariatsgesetz (NG) - Inhalt

Organisation des Notariats - Notariatsregister
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Art. 7 Notariatsgesetz (NG) · Inhalt

1. Das Notariatsregister enthält

a) den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars,

b) das Datum der Patentierung,

c) das Datum der Eintragung und das Datum der Löschung,

d) **\*** den Namen, die Adresse und die Rechtsform des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros,

e) **\*** die Administrativmassnahmen und Disziplinarmassnahmen,

f) **\*** den Namen und die Adresse der Revisorinnen und Revisoren des Notariatsbüros.

2. Der Regierungsrat kann die Aufnahme weiterer persönlicher Daten in das Notariatsregister vorsehen, soweit sie für die Durchführung der Aufsicht über die praktizierenden Notarinnen und Notare von Bedeutung sind.

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