169.11
NGLN
CH-BE
Art. 62 Notariatsgesetz (NG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmung
Art. 62 Notariatsgesetz (NG)
1. Notarinnen und Notare, die eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht besitzen, haben Anspruch auf Eintragung im Notariatsregister.
2. Die Aufsichtsbehörde trägt sie innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amtes wegen im Notariatsregister ein. Sie dürfen auch vor der Eintragung hauptberufliche Tätigkeiten ausüben.