Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.11 NGLN CH-BE

Art. 62 Notariatsgesetz (NG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Notariatsgesetz (NG)

1. Notarinnen und Notare, die eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht besitzen, haben Anspruch auf Eintragung im Notariatsregister.

2. Die Aufsichtsbehörde trägt sie innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amtes wegen im Notariatsregister ein. Sie dürfen auch vor der Eintragung hauptberufliche Tätigkeiten ausüben.

← Art. 61 Notariatsgesetz (NG) Geltungsbereich Art. 63 Notariatsgesetz (NG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →