169.11
NGLN
CH-BE
Art. 61 Notariatsgesetz (NG)
Strafbestimmungen
Art. 61 Notariatsgesetz (NG)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne im Notariatsregister eingetragen zu sein, Funktionen ausübt, die in die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare fallen, oder wer die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führt, ohne dass sie ihr oder ihm durch die zuständige in- oder ausländische Behörde verliehen worden ist, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Ist gleichzeitig ein Tatbestand erfüllt, für welchen das Bundesrecht eine schwerere Strafe vorsieht, so wird ausschliesslich dieses angewendet.