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169.11 NGLN CH-BE

Art. 60 Notariatsgesetz (NG) - Streitigkeiten

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
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Art. 60 Notariatsgesetz (NG) · Streitigkeiten

Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des Notars werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

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