169.11
NGLN
CH-BE
Art. 60 Notariatsgesetz (NG) - Streitigkeiten
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 60 Notariatsgesetz (NG) · Streitigkeiten
Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des Notars werden durch die Zivilgerichte beurteilt.