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Art. 5a Notariatsgesetz (NG) - Rechtspflege im Prüfungswesen

Organisation des Notariats - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5a Notariatsgesetz (NG) · Rechtspflege im Prüfungswesen

1. Gegen Verfügungen der Notariatsprüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde geführt werden.

2. Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.

3. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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