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169.11 NGLN CH-BE

Art. 59 Notariatsgesetz (NG) - Berufshaftpflichtversicherung

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
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Art. 59 Notariatsgesetz (NG) · Berufshaftpflichtversicherung

1. Die Notarin oder der Notar hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer oder seiner vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen.

1a Eine Notariats-AG oder eine Notariats-GmbH hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer eigenen vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit sowie jener der von ihr angestellten Notarinnen und Notare eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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