169.11
NGLN
CH-BE
Art. 58a Notariatsgesetz (NG) - Haftung der Notariats-AG und der Notariats-GmbH
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 58a Notariatsgesetz (NG) · Haftung der Notariats-AG und der Notariats-GmbH
1. Die Notariats-AG und die Notariats-GmbH können die Haftpflicht für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Artikel 57 und 58 für die bei ihnen angestellten Notarinnen und Notare übernehmen.
2. Für die Übernahme der Haftpflicht bedarf es einer Grundlage in den Statuten.
3. Die Klientschaft ist in geeigneter Form über die Übernahme der Haftpflicht durch die Notariats-AG oder die Notariats-GmbH zu orientieren.
4. Sofern die Notariats-AG oder die Notariats-GmbH die Haftpflicht übernommen hat, haftet die angestellte Notarin oder der angestellte Notar subsidiär gemäss Artikel 57 und 58.