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169.11 NGLN CH-BE

Art. 58 Notariatsgesetz (NG) - Haftung aus nebenberuflicher Tätigkeit

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
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Art. 58 Notariatsgesetz (NG) · Haftung aus nebenberuflicher Tätigkeit

1. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Notarin oder des Notars aus nebenberuflicher Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts.

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