169.11
NGLN
CH-BE
Art. 58 Notariatsgesetz (NG) - Haftung aus nebenberuflicher Tätigkeit
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 58 Notariatsgesetz (NG) · Haftung aus nebenberuflicher Tätigkeit
1. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Notarin oder des Notars aus nebenberuflicher Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts.