Art. 57 Notariatsgesetz (NG) - Haftung aus hauptberuflicher Tätigkeit
Art. 57 Notariatsgesetz (NG) · Haftung aus hauptberuflicher Tätigkeit
1. Die Notarin oder der Notar haftet den Beteiligten für den Schaden, den sie oder er in Ausübung hauptberuflicher Tätigkeiten widerrechtlich verursacht hat.
2. Für die Handlungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haftet die Notarin oder der Notar wie für ihre oder seine eigenen.
3. Hat die Notarin oder der Notar die Beurkundung richtig vorgenommen, haftet sie oder er nur bei einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht für die schädigenden Folgen
a. eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien in rechtswidriger Weise abgeschlossenen Rechtsgeschäfts,
b. eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien zu einem rechtswidrigen oder unsittlichen Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
c. einer durch eine Urkundspartei in diesem Sinne veranlassten Beurkundung.
4. Sie oder er haftet nicht, wenn die Urkundsparteien entgegen ihrer oder seiner Rechtsbelehrung gehandelt haben. Sie oder er kann einen entsprechenden Vorbehalt in die Urkunde aufnehmen.
5. Bei Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Abschriften haftet die Notarin oder der Notar nicht für den Inhalt der Urkunden.
6. Auf die Entstehung, die Bemessung und den Untergang von Schadenersatzansprüchen finden die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) über unerlaubte Handlungen als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.
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