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Art. 53 Notariatsgesetz (NG) - Orientierung der Klientschaft

Notariatsgebühren
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Art. 53 Notariatsgesetz (NG) · Orientierung der Klientschaft

1. Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.

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