Art. 52 Notariatsgesetz (NG) - Bemessung
Art. 52 Notariatsgesetz (NG) · Bemessung
1. Die Notariatsgebühr bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts und nach der von der Notarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren für die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin oder des Notars.
3. Die Gebühren sind so auszugestalten, dass die Notarinnen und Notare ihren Beruf insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer Verantwortung und ihres unternehmerischen Risikos unabhängig ausüben können.
4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a) einen gestaffelten Rahmentarif für die Gebühren zur Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert, wobei er bei Geschäften über Grundpfandrechte sowie ausnahmsweise bei gesellschaftsrechtlichen Geschäften eine Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand gemäss Buchstabe b vorsehen kann,
b) die Bandbreite des Stundenansatzes für eine Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand gekoppelt mit einer Minimalgebühr,
c) die Voraussetzungen, unter denen eine Notarin oder ein Notar bei einer bedürftigen oder gemeinnützigen Klientschaft die Bandbreite des Stundenansatzes bei einer Gebühr nach Zeitaufwand oder die Minimalgebühr unterschreiten darf,
d) weitere Unterschreitungsmöglichkeiten in Ausnahmefällen.
5. ...