Art. 50 Notariatsgesetz (NG) - Gebühren und Auslagen
Art. 50 Notariatsgesetz (NG) · Gebühren und Auslagen
1. Die Notarin oder der Notar hat für die hauptberufliche Tätigkeit Anspruch auf eine Gebühr und auf vollen Ersatz der entstandenen Auslagen. Ist sie oder er auf Begehren mehrerer Personen tätig geworden, haften diese solidarisch für Gebühren und Auslagen.
2. Sie oder er kann für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
3. Hat die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner den Wohn- oder Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Bern, können bestrittene Gebühren und Auslagen beim Gericht am Ort des Notariatsbüros oder des Zweigbüros geltend gemacht werden.
4. Die Notarin oder der Notar kann ihren oder seinen Anspruch auf eine Gebühr und auf Auslagenersatz wie folgt abtreten
a. an eine Notarin oder einen Notar desselben Büros,
b. an eine Notariats-AG oder eine Notariats-GmbH, bei der sie oder er angestellt ist.