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Art. 5 Notariatsgesetz (NG) - Notariatspatent

Organisation des Notariats - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Notariatsgesetz (NG) · Notariatspatent

1. Das Notariatspatent wird einer Person erteilt, die

a) handlungsfähig ist und

b) die bernische Notariatsprüfung bestanden hat.

2. Zur bernischen Notariatsprüfung wird zugelassen, wer

a) das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und welcher für die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat, und

b) eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat.

3. Wer über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, hat sich vor Antritt der praktischen Ausbildung in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs erforderlich sind.

4. Der Regierungsrat regelt das Prüfungswesen, insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wahl ihrer Mitglieder, die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, den Gegenstand und die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühren durch Verordnung.

5. Die Inhaberin oder der Inhaber des Notariatspatents darf die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führen.

5a. Nach der Löschung des Eintrags im Notariatsregister gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d darf die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar während dreier Jahre nicht geführt werden.

6. Fällt eine Voraussetzung für das Notariatspatent weg, so ist es zu entziehen. Fällt der Entzugsgrund weg, so kann es wieder erteilt werden.

7. Ist die Notarin oder der Notar infolge Krankheit, Unfalls oder Alters nicht mehr handlungsfähig, so ist ihr oder ihm das Notariatspatent in der Regel zu belassen.

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