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169.11 NGLN CH-BE

Art. 4a Notariatsgesetz (NG) - Sachliche Unvereinbarkeit

Organisation des Notariats - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a Notariatsgesetz (NG) · Sachliche Unvereinbarkeit

1. Die Notarin oder der Notar darf keine dauernden oder gelegentlichen Tätigkeiten ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung unvereinbar sind, wie namentlich

a Spekulationsgeschäfte jeglicher Art,

b die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien im Zusammenhang mit der Berufsausübung,

c Liegenschaftshandel.

2. Liegenschaftsvermittlung ist mit dem Notariatsberuf unvereinbar, insbesondere, wenn sie dauernd, gewerbsmässig oder gegen Provision bzw. gestützt auf eine vergleichbare Entgeltvereinbarung erfolgt. Zulässig bleibt eine bloss gelegentliche, mit einem erfolgsunabhängigen Honorar nach Zeitaufwand abzugeltende Vermittlungstätigung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3. Die Notarin oder der Notar darf unvereinbare Tätigkeiten auch nicht durch Dritte ausüben lassen.

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