Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.11 NGLN CH-BE

Art. 49a Notariatsgesetz (NG) - Ende der Disziplinaraufsicht

Aufsicht - Disziplinaraufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49a Notariatsgesetz (NG) · Ende der Disziplinaraufsicht

1. Die Disziplinaraufsicht endet mit dem vollständigen Abschluss der Büroliquidation und nicht schon mit der Löschung im Notariatsregister.

← Art. 49 Notariatsgesetz (NG) Geltungsbereich Art. 50 Notariatsgesetz (NG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →