169.11
NGLN
CH-BE
Art. 49 Notariatsgesetz (NG) - Löschung der Disziplinarmassnahmen
Aufsicht - Disziplinaraufsicht
Art. 49 Notariatsgesetz (NG) · Löschung der Disziplinarmassnahmen
1. Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Notariatsregister gelöscht.
2. Der Eintrag einer Suspendierung wird zehn Jahre nach deren Ablauf im Notariatsregister gelöscht.