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Art. 49 Notariatsgesetz (NG) - Löschung der Disziplinarmassnahmen

Aufsicht - Disziplinaraufsicht
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Art. 49 Notariatsgesetz (NG) · Löschung der Disziplinarmassnahmen

1. Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Notariatsregister gelöscht.

2. Der Eintrag einer Suspendierung wird zehn Jahre nach deren Ablauf im Notariatsregister gelöscht.

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