169.11
NGLN
CH-BE
Art. 48 Notariatsgesetz (NG) - Verjährung
Aufsicht - Disziplinaraufsicht
Art. 48 Notariatsgesetz (NG) · Verjährung
Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen.
Liegt ein Disziplinarfehler mehr als zehn Jahre zurück, so ist eine Disziplinarmassnahme ausgeschlossen.
Wird gegen eine Notarin oder einen Notar ein Strafverfahren durchgeführt, so kann nach Ablauf der oben genannten Fristen eine Disziplinarmassnahme wegen des gleichen Sachverhaltes noch innerhalb von zwei Jahren seit Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens ausgefällt werden.