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169.11 NGLN CH-BE

Art. 46 Notariatsgesetz (NG) - Eröffnung des Verfahrens

Aufsicht - Disziplinaraufsicht
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Art. 46 Notariatsgesetz (NG) · Eröffnung des Verfahrens

1. Die Aufsichtsbehörde eröffnet ein Disziplinarverfahren auf Anzeige hin oder von Amtes wegen.

2. Hat die Notarin oder der Notar die Urkundspflicht verletzt, so wird ein Disziplinarverfahren nur auf Anzeige einer beteiligten Person hin eröffnet.

3. Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Voraussetzungen für die Eintragung im Notariatsregister betreffen oder den Tatbestand der Verletzung einer Berufspflicht erfüllen können.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

15 48 · be (Art. 46 Abs. 1 NG)
Notary Escrow and Promissory Note Dispute
This provision concerns the basis (ex officio or upon complaint) for the JGK to initiate disciplinary proceedings, which led to the current case.