Art. 44 Notariatsgesetz (NG) - Gemeinsame Buchhaltung
Art. 44 Notariatsgesetz (NG) · Gemeinsame Buchhaltung
1. ...
2. Übt die Notarin oder der Notar weitere Tätigkeiten aus, hat die Buchführung über alle selbstständigen Erwerbstätigkeiten in einer gemeinsamen Buchhaltung zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bestimmen.
3. Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen, die eine dem Notariat verwandte oder nahestehende Tätigkeit ausüben oder mit Notarinnen und Notaren zusammenarbeiten, unterliegen den Vorschriften über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft, sofern eine Notarin oder ein Notar sie wirtschaftlich beherrscht, bei ihnen eine Organstellung innehat oder zu ihnen in einem Arbeitsverhältnis steht.
3a Hat die Notarin oder der Notar bei einer juristischen Person gemäss Absatz 3 einzig eine Organstellung im obersten Leitungsorgan mit rein strategischem Charakter ohne Beherrschungsmöglichkeit inne, muss die juristische Person die notariatsrechtlichen Spezialvorschriften nicht einhalten.
4. Die Aufsichtsbehörde kann juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen gemäss Absatz 3 von der Einhaltung der Vorschriften über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft befreien. Sie berücksichtigt dabei den Auftritt und die Erscheinung in der Öffentlichkeit, die Verwechslungsgefahr mit dem Notariatsbüro sowie die räumliche, administrative und buchhalterische Trennung vom Notariatsbüro.