Art. 41a Notariatsgesetz (NG) - Organisation
Art. 41a Notariatsgesetz (NG) · Organisation
1. Die Aufsichtsbehörde gewährleistet die Revision der Notariatsbüros.
2. Sie kann die Revision mit eigenen Revisionsorganen durchführen oder hierzu geeignete Personen oder Organisationen als zugelassene Revisionsorgane anerkennen und diese in einem öffentlichen Register auflisten. Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist ein Revisionsorgan aus dem Register zu streichen.
3. Die Aufsichtsbehörde setzt einen ständigen Revisionsausschuss unter ihrer Leitung ein, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde, der Revisionsorgane und des kantonalen Berufsverbands der bernischen Notarinnen und Notare Einsitz nehmen.
4. Der ständige Revisionsausschuss
a) sichtet die Revisionsberichte der Revisionsorgane,
b) gewichtet die Revisionsfeststellungen,
c) meldet wesentliche Mängel an die Aufsichtsbehörde.
5. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a) die Aufgaben der Revisionsorgane,
b) die Anerkennungsvoraussetzungen für die Zulassung von Dritten,
c) die Aufgaben des Revisionsausschusses,
d) die Einzelheiten der Durchführung der Revisionen,
e) die Entschädigung der zugelassenen Revisionsorgane und des Revisionsausschusses.