Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.11 NGLN CH-BE

Art. 41a Notariatsgesetz (NG) - Organisation

Aufsicht - Revision der Notariatsbüros
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41a Notariatsgesetz (NG) · Organisation

1. Die Aufsichtsbehörde gewährleistet die Revision der Notariatsbüros.

2. Sie kann die Revision mit eigenen Revisionsorganen durchführen oder hierzu geeignete Personen oder Organisationen als zugelassene Revisionsorgane anerkennen und diese in einem öffentlichen Register auflisten. Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist ein Revisionsorgan aus dem Register zu streichen.

3. Die Aufsichtsbehörde setzt einen ständigen Revisionsausschuss unter ihrer Leitung ein, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde, der Revisionsorgane und des kantonalen Berufsverbands der bernischen Notarinnen und Notare Einsitz nehmen.

4. Der ständige Revisionsausschuss

a) sichtet die Revisionsberichte der Revisionsorgane,

b) gewichtet die Revisionsfeststellungen,

c) meldet wesentliche Mängel an die Aufsichtsbehörde.

5. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

a) die Aufgaben der Revisionsorgane,

b) die Anerkennungsvoraussetzungen für die Zulassung von Dritten,

c) die Aufgaben des Revisionsausschusses,

d) die Einzelheiten der Durchführung der Revisionen,

e) die Entschädigung der zugelassenen Revisionsorgane und des Revisionsausschusses.

← Art. 41 Notariatsgesetz (NG) Geltungsbereich Art. 42 Notariatsgesetz (NG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →