169.11
NGLN
CH-BE
Art. 41 Notariatsgesetz (NG) - Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörde und der Revisionsorgane
Aufsicht - Organisation, Verfahren, Rechtspflege
Art. 41 Notariatsgesetz (NG) · Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörde und der Revisionsorgane
1. Die Aufsichtsbehörde und die Revisionsorgane haben über Tatsachen, welche sie bei der Ausübung der Aufsicht wahrnehmen und die unter das Berufsgeheimnis fallen, Stillschweigen zu bewahren wie die Notarin oder der Notar.