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Art. 41 Notariatsgesetz (NG) - Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörde und der Revisionsorgane

Aufsicht - Organisation, Verfahren, Rechtspflege
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Art. 41 Notariatsgesetz (NG) · Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörde und der Revisionsorgane

1. Die Aufsichtsbehörde und die Revisionsorgane haben über Tatsachen, welche sie bei der Ausübung der Aufsicht wahrnehmen und die unter das Berufsgeheimnis fallen, Stillschweigen zu bewahren wie die Notarin oder der Notar.

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